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Protokoll:
- 1. Leerer Gerichtssaal (Halbtotale), leerer Glaskasten (Halbtotale), Stühle werden zurecht gerückt (Totale), Gideon Hausner setzt sich (Zufahrt auf Hausner), Robert Servatius setzt sich (Zufahrt auf Servatius, Totale über Publikum, Schwenk über voll besetzten Zuschauerraum, Halbtotale), Eichmann setzt sich in Glaskasten, drei Wachmänner um ihn herum (Zufahrt auf Eichmann), er blättert in Akten, putzt Brille (Halbtotale), Richtertisch, Richter treten ein u. alle setzten sich, Eichmann (nah), er setzt seine Kopfhörer auf, Richtertisch (div. Einst., Keine Tonspur)
- 2. Richtertisch (Halbtotale), Glaskasten (Halbtotale), Eichmann erhebt sich (Halbtotale), Richtertisch, Eichmann (Halbtotale), er setzt sich (Schwenk über voll besetzte Zuschauerbänke, Zufahrt auf einzelne Zuschauer), Richtertisch (Halbtotale), Eichmann in Glaskasten, Richtertisch, Landau sprechend (lange Einst.), Servatius von hinten, (Schwenk zu Hausner), Richtertisch (Halbtotale), Zuschauer, Richtertisch (Halbtotale), Gerichtssaal (Totale), Eichmanns Hand schreibend (Schwenk zu seinem Kopf von hinten, Aufzieher auf Glaskasten), Eichmann in Glaskasten (Halbtotale, lange Einst.), Richtertisch (Totale), Einzelne Zuschauer, Richtertisch (Totale), Landau sprechend (nah, lange Einst.), Landau sprechend (Halbtotale), Servatius (nah), Landau sprechend, Eichmann in Glaskasten von hinten, schreibend, Landau sprechend, Eichmann (Halbtotale).(div. Einst.). Landau: “Ich eröffne die 115. Sitzung dieses Verfahrens. Der hohe Gerichtshof wird nun sein Urteil in diesem Verfahren erteilen. Der Angeklagte wird gebeten, sich zu erheben. Das Gericht findet Sie der Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschheit, Kriegsverbrechen und der Mitgliedschaft an feindlichen Organisationen für schuldig. Wir werden jetzt das begründete Urteil verkünden und sie werden das begründete Urteil sitzend mitanhören. Setzen Sie sich bitte. Und das ist das Urteil des Gerichts: Den vor diesem Gerichtshof stehenden Angeklagten Adolf Eichmann werden Verbrechen schwerster Natur zur Last gelegt. Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschheit und Kriegsverbrechen. Der Zeitabschnitt dieser Verbrechen und ihr historischer Hintergrund ist die Epoche der Hitlerherrschaft in Deutschland und in Europa. Die einzelnen Abschnitte der Anklageschrift enthalten Einzelheiten der Katastrophe die über das jüdische Volk gekommen war. Es ist also ein Kapitel voll von vergossenem Blut und unsäglichem Leiden, die unvergesslich dastehen werden in der Geschichte der Menschheit. Es ist dies nicht das erste Mal, dass die Geschichte im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens behandelt wird. Sie wurde vor dem internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg eingehend bei Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher behandelt und auch in einigen der darauf folgenden Prozesse. Im vorliegenden Verfahren stand sie jedoch im Brennpunkt des Prozesses und das ist auch der Unterschied zwischen dem gegenwärtigen Verfahren und seinen Vorgängern. Von hier aus auch rührt die Tendenz her den Rahmen zu erweitern, die sich im Verfahren bemerkbar machte. Es war das Bestreben zu fühlen, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine umfangreiche historische Schilderung der Ereignisse der Katastrophe zu geben. Hier auch die heldenhafte Tapferkeit der Ghettokämpfer zu schildern, derjenigen, die in den Lagern den Aufstand wagten und der jüdischen Freiheitskämpfer hervorzuheben. Ein Bestreben, was durchaus verständlich ist. Es gab auch viele, die bestrebt waren in dem vorliegenden Verfahren ein Forum zu sehen für die Ergründung tiefgehender und unergründlicher Fragen, teils Fragen, die durch die Katastrophe aufgeworfen wurden, teils Fragen, die seit Urzeiten die Menschen beschäftigen und die bis dahin nie da gewesenen Greueltaten erneut an Bedeutung gewannen und in den Vordergrund rückten. Wieso konnte so etwas am helllichten Tag geschehen und warum kam dieses große Unheil gerade vom deutschen Volke her? Hätten die Nazis die Möglichkeit gehabt derartige Greueltaten zu begehen, wenn sie nicht von den anderen Völkern Hilfe und Unterstützung erhalten hätten. Hilfe von Völkern, die Juden in ihrer Mitte zählten? Wäre es möglich gewesen, die Katastrophe auch nur teilweise zu vermeiden, falls die Alliiertenmächte besseren Willen an den Tag gelegt hätten, den verfolgten Juden zu Hilfe zu kommen? Hat das jüdische Volk selbst in den freien Ländern alles getan, was möglich war, um seinen verfolgten Brüdern zu Hilfe zu kommen und die Hilfe anderer zu erlangen? Was sind die psychologischen, soziologischen Ursachen für diesen Kollektivhass, der Antisemitismus genannt wird? Ist es möglich diese uralte Krankheit zu heilen und mit welchen Mitteln? Was ist die Lehre, die das jüdische Volk und andere Völker aus all dem zu ziehen haben und die auch jeder Mensch in seiner Beziehung zu seinen Mitmenschen beherzigen muss? Und noch eine Anzahl weiterer Fragen, die hier in Extenso nicht aufgezählt werden können. Der Weg des Gerichtshof inmitten Fragenkomplexes war und ist eindeutig und klar. Der Gerichtshof muss der Versuchung widerstehen in Gebiete einzugreifen, die ihm nicht zustehen. Ein Gerichtsverfahren hat seinen Weg, das vom Gesetz vorgeschrieben ist und dieser kann und darf sich nicht ändern, was immer auch der Gegenstand des Verfahrens sein möge. Andernfalls würde sowohl die Justiz, wie auch das Verfahren als solches leiden. Davor müssen sie wegen der ihnen innewohnenden gesellschaftlichen und erzieherischen Bedeutung bewahrt werden. Überdies würde sonst das Verfahren einem Schiff gleichen, das steuerlos auf den Wogen eines stürmischen Meeres hin- und hergeschleudert wird. Es ist Sache jedes Strafverfahrens festzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten erhobenen Anschuldigen richtig sind und falls der Angeklagte schuldig befunden wird, das Strafmaß festzusetzen. Alles was zu diesem Zwecke erforderlich ist, muss im Zuge des Verfahrens behandelt werden. Alles andere ist auszuschließen. Jeder Versuch diesen Rahmen zu überschreiten, steht dem Gerichtshof nicht zu und muss letzten Endes fehlschlagen. Dem Gericht stehen Mittel zur Erforschung, Beantwortung von Fragen allgemeiner Art, wie zum Beispiel der oben ausgeführten, nicht zur Verfügung. Zum Beispiel wurde uns zur Schilderung des historischen Hintergrunds der Katastrophe mannigfaltiges Material, sowohl an Urkunden wie auch an Zeugenaussagen beigebracht. Material, welches emsig gesammelt worden war und zweifellos in aufrichtigem Bestreben, das Bild nach Maßgabe der Möglichkeiten in seiner Gesamtheit darzustellen und klar zu stellen. Dennoch ist es nur ein Bruchteil der in dieser Angelegenheit verhandelnden Quellen. Gemäß unseres Rechtssystems ist das Gericht seiner Natur aus tolerant. Das Gerichts bestimmt nicht, die ihm vorzulegenden oder einzureichenden Beweismittel, wie das zum Beispiel vor einer Untersuchungskommission der Fall ist. Und schon aus diesem Grund ist die Möglichkeit der Schilderung der Ereignisse beschränkt. Was nun Fragen grundsätzlicher Natur anbelangt, die außerhalb des Gebietes der Justiz liegen, sind wir weder ermächtigt noch legitimiert solche Fragen zu entscheiden und unsere Meinungsäußerung darüber ist keinesfalls ausschlaggebender als die Meinung jedes Menschen, der diesen Fragen, Gedanken und Studium widmet. Hierbei übersehen wir keinesfalls den gewaltigen erzieherischen Wert, der in diesem Verfahren zu finden ist. Sowohl für das Volk, welches in Zion ansässig ist, wie auch für denjenigen Teil des Volk, das sich außerhalb der Staatsgrenze befindet. Insofern dieses Ergebnis als eine Begleiterscheinung dieses Prozesses wurde, ist es zu begrüßen. Das trifft auch auf die Aussagen zu, die in diesem Verfahren von Personen gemacht wurden, die die Katastrophe überlebten. Diese Menschen eröffneten auf dem Zeugenstand das, was im Tiefsten ihres Herzens verschlossen war und sie lieferten einen wertvollen Beitrag an Material für den Forscher, den Historiker. Jedoch für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens sind all dies nur Begleitergebnisse des Prozesses.“
- 3. Halevi sprechend, Hausner (nah), Zuschauer (Totale), Halevi sprechend (Halbtotale), Zuschauer (nah), Halevi (Halbtotale), Gerichtssaal (Totale, lange Einst.), Halevi sprechend (nah, div. lange Einst.), Halevi: "Vorerst haben wir unseren Beschluss Nummer drei vom 17.4.1961, Sitzung sechs zu begründen, dass wir für das gegenständliche Verfahren zuständig sind. Es ist Pflicht des Gerichtes ex-offizio seine Zuständigkeit zu prüfen, selbst wenn der Angeklagte keinen Einspruch erhebt. Selbst gesetzt den Fall, dass der Angeklagte damit einverstanden wäre von diesem Gericht gerichtet zu werden, wären wir nicht zuständig ihn abzuurteilen, es sei denn, dass uns das Gesetz Zuständigkeit hierzu verleiht. Da Gesetz, dass uns Zuständigkeit erteilt, den Angeklagten im vorliegenden Fall abzuurteilen, ist das Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer, 1950, nachstehend kurz das israelische, das Gesetz oder einschlägige Gesetz genannt. Paragraph 1a des Gesetzes bestimmt, wer eine der nachstehenden strafbaren Handlungen begangen hat. 1. Zur Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Verbrechen gegen das jüdische Volk darstellt. 2. Zur Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Verbrechen gegen die Menschheit darstellt. 3. Während des Zweiten Weltkriegs in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Kriegsverbrechen darstellt, wird mit dem Tode bestraft. Die obigen drei Verbrechenskategorien Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschheit, Kriegsverbrechen sind im Absatz 1b definiert. Paragraph 3a bestimmt das, wer zur Zeit der Herrschaft der Nationalsozialisten in Europa in einem feindlichen Land einer feindlichen Organisation angehört hat oder in einer solchen Organisation eine Stellung hatte oder Aufgaben erfüllte, wird mit Gefängnis bis zu sieben Jahren bestraft. Die Bestrafung der nationalsozialistischen Verbrecher hat ihren Ursprung nicht in der Willkür eines Staates, der seine Hoheitsgewalt missbraucht, sondern in der rechtsmäßigen und vernünftigen Ausübung seiner Strafhoheit. Ein Volk, das straflos ausgerottet werden kann, ist gefährdet und man braucht nicht seine Ehre und seine Autorität grotius? zu erwähnen. Das war ja der Fluch der Diaspora und des Fehlens einer Hoheitsgewalt des jüdischen Volkes, dass jeder Verbrecher es überfallen konnte, ohne befürchten zu müssen, dass er von dem betroffenen Volk bestraft werde. Hitler und seine Helfer nutzten die wehrlose Situation des zerstreuten jüdischen Volkes aus, um es kaltblütig zu vernichten. Auch damit wenigstens etwas der furchtbaren unrechten Katastrophe wieder gutgemacht werde, wurde auf Empfehlung der Vereinten Nationen der souveräne Judenstaat gegründet und dieser gibt dem Rest der Geretteten die Möglichkeit mit staatlichen Mitteln seinen Fortbestand zu behaupten. Eines dieser Mittel ist die Bestrafung der Mörder, die Hitlers Arbeit getan haben. Zu diesem Zwecke wurde das vorliegende Gesetz erlassen. Der Verteidiger behauptete, dass das Schutzprinzip auf dieses Gesetz nicht anwendbar sei, da dieses Prinzip nur bestehenden Staaten ihre Existenz und Interessen schütze. Und da zur Zeit der Ausführung der vorliegenden strafbaren Handlungen der Staat noch nicht bestanden habe. Dasselbe gilt auch, seiner Behauptung zufolge, im Bezug auf das Prinzip der passiven Personalität, dass vom Schutzprinzip abgeleitet ist und eine Anzahl Staaten zum Schutze ihrer im Ausland befindlichen Angehörigen durch ihrer Strafgesetzgebung dient. Der Verteidiger weist darauf hin, dass angesichts des Nicht-Bestehens eines unabhängigen jüdischen Staates zur Zeit der Katastrophe die Opfer der Nationalsozialisten zur Zeit ihrer Ermordung nicht israelische Staatsangehörige waren. Wir sind der Auffassung, dass der Verteidiger sich irrt, wenn er das Schutzprinzip in diesem rückwirkenden Gesetz gemäß des Zeitpunktes der Begehung der strafbaren Handlungen prüft, wie es im Falle eines gewöhnlichen Gesetzes üblich ist. Dieses Gesetz wurde im Jahre 1950 erlassen mit der Maßgabe, dass es Anwendung findet auf einen bestimmten Zeitabschnitt, der fünf Jahre vor seinem Erlasse abgelaufen war. Das Schutzinteresse des Staates, dass durch das Schutzprinzip anerkannt ist, ist in diesem Falle das zur Zeit der Erlassung des Gesetzes bestehende Interesse. Wir haben bereits die bedeutende Aufgabe hervorgehoben, die dieses Gesetz sowohl vom moralischen, wie auch vom Sicherheitsstandpunkt im Staate Israel zu erfüllen hat. Die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitabschnitt vor der Staatsgründung stellt in Bezug auf den Angeklagte, und das bezieht sich auf jeden Angeklagten aufgrund dieses Gesetzes kein Problem dar.“
=== Erschließung durch Rebecca Donauer, Mainz, redigiert |